Gemeinsam für ein barrierefreies Web
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Gemeinsam für ein barrierefreies Web
Barrierefreiheit kennen die meisten wohl aus dem Bauwesen und bringen sie mit Rollstuhlrampen und Aufzügen in Verbindung. Im Web verhält es sich ähnlich: Sie betrifft den Bauplan der Website. Die Maßnahmen für barrierefreies Webdesign sind meistens mit freiem Auge nicht sichtbar, sondern technischer Natur. Eine Website muss hierarchisch richtig strukturiert und aufgebaut sein, damit Leseroboter die Seite richtig interpretieren können und es möglich ist, sie ausschließlich mit der Tastatur zu bedienen.
Laut § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind Websites so zu gestalten, dass Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen oder Beeinträchtigung von Sinnesfunktionen selbständig auf Websites navigieren können. 1
Barrieren im Internet stellen eine mittelbare Diskriminierung dar. Sämtliche Informationen und Serviceangebote auf Websites oder Webshops, die öffentlich zugänglich sind, stehen unter Diskriminierungsschutz. Menschen mit Sehbehinderungen, aber auch hörbehinderte oder motorisch eingeschränkte Personen müssen diese Inhalte ohne fremde Hilfe abrufen und nutzen können. 2
Um bei diesem Thema fundiertes Wissen aus erster Hand zu erhalten, haben wir an einem 3-tägigen Webaccessibility Lehrgang, organisiert von der UBIT Salzburg, teilgenommen. Daniel Pöll, einer der vortragenden Experten, verfügt über jahrelange Erfahrung im Bereich „Assistive Technology“, ist im Lehr- und Forschungsbereich der Johannes Kepler Universität Linz beschäftigt und seit seiner Geburt blind. Dank ihm sind wir jetzt in der Lage, die Anforderungen der assistiven Technologien zum Lesen von Websites nachvollziehen und aktiv ermöglichen zu können.
Wir möchten uns außerdem bei DI Peter Heumader und Mag. Klaus Höckner für die interessanten Vorträge und Workshops bedanken. Ebenso bei allen Teilnehmern aus den unterschiedlichen Bundesländern für ihr Interesse und Engagement für dieses wichtige Thema.
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1 § 3 BGStG – Behinderung
2 Die Einstellung macht‘s, 11, 30
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